OLG Hamm - Urteil vom 27.04.1995
6 U 177/94
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 447

OLG Hamm - Urteil vom 27.04.1995 (6 U 177/94) - DRsp Nr. 1996/4045

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 6 U 177/94

DRsp Nr. 1996/4045

Wenn der Verhandlungsführer der Versicherungsnehmerin, einer GmbH, in den Entschädungsverhandlungen die Auskunftobliegenheit im Versicherungsfall (hier: § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB) verletzt hat, - wenn dieser Verhandlungsführer im Mahnbescheidsantrag und in der Klage- und in der Berufungsschrift als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin angegeben worden ist, - wenn aber die Frau des Verhandlungsführers bereits bei der Gründung der Versicherungsnehmerin als alleinige Geschäftsführerin eingesetzt war und dies auch noch war, als die Versicherungsnehmerin aufgelöst wurde und damit ins Liquidationsstadium trat, - wenn der Verhandlungsführer unstreitig das Unternehmen der Versicherungsnehmerin praktisch geführt und den gesamten Schriftverkehr mit dem Versicherer anläßlich der Regulierung abgewickelt hat,