OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1993
27 U 85/92
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 286, 287 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 154
r+s 1994, 59

OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1993 (27 U 85/92) - DRsp Nr. 1994/10269

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 27 U 85/92

DRsp Nr. 1994/10269

1. Versucht der Geschädigte, nicht unfallbed. Schäden mit abzurechnen, muß er sich im Rahmen der Feststellung der unfallbed. Schäden eine besonders kritische Beurteilung seiner Beweismittel gefallen lassen. 2. Ergibt die Beweisaufnahme, daß die Schäden überwiegend nicht unfallbedingt gewesen sind, sind auch die während der Reparatur angefallenen Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 286, 287 ;

Hinweise:

Zu den erhöhten Beweisanforderungen, wenn im Bereich des Schadenumfangs manipuliert wird, siehe auch Lemcke, Probleme des Haftpflichtprozesses bei behaupteter Unfallmanipulation, r+s 1993, 121, 123. Zur Frage, ob der Geschädigte die Kosten des Schadengutachtens zu tragen hat, wenn nur ein geringer Teil der Schäden unfallbedingt ist, siehe OLG Hamm, Urt. v. 08.09.1993 - 32 U 36/93 - r+s 1994, 60

Fundstellen
r+s 1994, 154
r+s 1994, 59