OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1994
20 U 392/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 205
r+s 1994, 328

OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1994 (20 U 392/93) - DRsp Nr. 1995/3690

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 20 U 392/93

DRsp Nr. 1995/3690

Wenn die Versicherungsnehmerin, die in einem Einfamilienhaus einerseits eine abgeschlossene Wohnung hat und andererseits ein Bordell betreibt, ein Täschchen mit den Schlüsseln ihres vers. Pkw und mit Geld (vielleicht auf einem unter den Tisch geschobenen Stuhl) in einem Küchenraum abgelegt hat, der zwar nicht zum eigentlichen Etablissement gehörte und mit einem Schild "Privat" versehen war, den Mitarbeiterinnen der Versicherungsnehmerin aber offiziell zur Verfügung stand und in dem sich auch Kunden aufhielten, hat sie den Diebstahl des versicherten Kfz, den ein Täter nach Entwendung der Schlüssel begangen hat, in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;

Hinweise: