OLG Hamm - Urteil vom 28.09.1992
3 U 37/92
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)380c
NZV 1993, 189
OLGReport-Hamm 1993, 23
VRS 85, 2

OLG Hamm - Urteil vom 28.09.1992 (3 U 37/92) - DRsp Nr. 1994/1967

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1992 - Aktenzeichen 3 U 37/92

DRsp Nr. 1994/1967

Obliegenheit des Geschädigten zur Erkundigung nach günstigeren Mietwagentarifen ohne Entlastung einerseits dadurch, daß der Mietwagenunternehmer einen entsprechenden Hinweis unterläßt, andererseits dadurch, daß der angebotene Tarif den einschlägigen HUK-Verbandsempfehlungen entspricht.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

»Der Kl. kann Mietwagenkosten nur in Höhe der Wochenpauschalen ersetzt verlangen ... . Es entlastet [ihn] nicht, wenn ihn der Mietwagenunternehmer nicht auf die Möglichkeit eines günstigeren Pauschaltarifs hinweist. In einem derartigen Fall muß er von sich aus nach günstigeren Tarifen nachfragen, da allgemein bekannt ist, daß bei Anmietung für eine [wie im Streitfall] längere Zeit kostengünstigere Pauschaltarife möglich sind. ...