OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1993 (6 U 110/93) - DRsp Nr. 1995/3718
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 6 U 110/93
DRsp Nr. 1995/3718
Gehen bei Abschluß eines Abfindungsvergleichs beide Parteien irrig davon aus, bzgl. der künftigen Rentenansprüche des Geschädigten bestehe kein Regelungsbedarf, weil die Ersatzansprüche insoweit bereits auf Rententräger übergegangen seien, kann eine Regelungslücke bestehen, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, daß der vom Geschädigten erklärte Verzicht die tatsächlich noch nicht übergegangenen Ansprüche (hier: Zusatzversorgungsansprüche im öffentlichen Dienst) nicht erfaßt.