OLG Hamm - Urteil vom 29.01.1993 (20 U 218/92) - DRsp Nr. 1994/10332
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 20 U 218/92
DRsp Nr. 1994/10332
1. Nimmt der VR den auf Abschluß der Kaskoversicherung ab Zulassung gerichteten Antrag des VN an und berechnet er auch die Prämie ab Zulassung, so ist von einer Rückwärtsversicherung auszugehen.2. Bei vereinbarten Abbuchung der Prämie geht es nicht zu Lasten des VN, wenn diese im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt war.