OLG Hamm - Urteil vom 29.01.1993 (9 U 126/92) - DRsp Nr. 1994/10333
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 9 U 126/92
DRsp Nr. 1994/10333
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zu wählen. Da gilt insbesondere dann, wenn ungewöhnlich hohe Mietwagenkosten drohen. Der Geschädigte muß in diesem Fall nicht nur Vergleichsangebote einholen, sondern sich auch nach günstigeren Pauschaltarifen erkundigen.