OLG Hamm - Urteil vom 29.08.1994 (6 U 245/93) - DRsp Nr. 1995/9794
OLG Hamm, Urteil vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 6 U 245/93
DRsp Nr. 1995/9794
1. Der Erstschädiger hat auch für die Folgen eines Zweitunfalls einzustehen, die der Verletzte nur deshalb erleidet, weil die Primärverletzungen noch nicht voll verheilt sind (hier: Refraktur des Unterschenkels). Der Zurechnungszusammenhang besteht auch dann, wenn der Verletzte den Erstunfall als Fußgänger erlitten hat, den Zweitunfall dagegen als Insasse in seinem von seiner Ehefrau geführten Pkw.2. Der verletzte Fußgänger muß sich aber hinsichtlich der weiteren Unfallfolgen gem. § 254BGB die Betriebsgefahr seines Pkw zurechnen lassen, auch dann, wenn weder er noch seine Ehefrau den Zweitunfall verschuldet haben.