AKB § 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 1 ; BGB §§ 812, 823, 830 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 29
SP 1994, 166
r+s 1994, 123
r+s 1997, 52
OLG Hamm - Urteil vom 29.09.1993 (20 U 75/93) - DRsp Nr. 1994/10224
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 20 U 75/93
DRsp Nr. 1994/10224
1. Der VersNehmer ist zur Rückzahlung einer an Dritte geleisteten Haftpflichtentschädigung bei gestelltem Unfall nur verpflichtet, wenn er nachweislich daran beteiligt war. 2. Zahlt der Versicherer bei gestelltem Unfall irrtümlich an den "Haftpflichtgläubiger", kommt ein Regreß gegen den VersNehmer gem. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG auch dann nicht in Betracht, wenn der Versicherer gegenüber dem VersNehmer wegen unrichtiger Angaben in der Schadenanzeige gem. § 7 I Abs. 2, V Abs. 1AKB leistungsfrei sein sollte. Es fehlt an dem für § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG notwendigen Gesamtschuldverhältnis, weil der "Haftpflichtgläubiger" wegen seiner Einwilligung in die Schädigung keinen Schadenersatzanspruch hat. 3. § 3 Nr. 10 PflVG begründet keine über § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG hinausgehende Regreßmöglichkeit, sondern schneidet dem Regreßschuldner nur die dort bezeichneten Einwendungen ab. 4. Dem Versicherer, der bei gestelltem Unfall irrtümlich an den "Haftpflichtgläubiger" zahlt, steht gegen den VersNehmer kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der VersNehmer ist (insbes.) nicht von einer Schuld befreit worden, weil ein Anspruch des angeblich Geschädigten nicht besteht.
Normenkette:
AKB § 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 1 ; BGB §§ 812, 823, 830 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 10 ;
Hinweise:
nicht rechtskräftig
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1994, 29
SP 1994, 166
r+s 1994, 123
r+s 1997, 52
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