OLG Hamm - Urteil vom 29.11.1991 (20 U 139/91) - DRsp Nr. 1994/10480
OLG Hamm, Urteil vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 20 U 139/91
DRsp Nr. 1994/10480
Ein behaupteter Diebstahl kann einem Versicherungsnehmer, dem keine Beweismittel zur Verfügung stehen, nicht geglaubt werden, wenn er unrichtige Angaben zu Vorschäden und Laufleistung gemacht hat und wenn sein Prozeßvortrag nicht frei von Widersprüchen ist.
Normenkette:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Hinweise:
Vgl. zum Nachweis der Entwendung eines Fahrzeugs zuletzt BGH VersR 1991, 917; OLG Hamm VersR 1992, 308; 1992, 732; OLG Karlsruhe VersR 1992, 733; zum "äußeren Bild" eines Diebstahls Hansen VersR 1992, 23