OLG Hamm - Urteil vom 30.03.1995 (6 U 150/94) - DRsp Nr. 1995/9791
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 6 U 150/94
DRsp Nr. 1995/9791
Wenn der Versicherungsnehmer (spätestens) am 27.08.92 davon Kenntnis erlangt hat, daß das das versicherte Kfz (Taxi), das ein Geschäftspartner auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hat, dort aufgebrochen worden ist (Einschlagen eines hinteren Dreiecksfensters; Ausbau und Wegnahme eines Equalizers, des Taxameters und der Taxifunkanlage),wenn das Kfz danach wochenlang in diesem leicht erkennbar ungesicherten Zustand auf dem Parkplatz stehen geblieben ist,ist hinsichtlich der versicherten Gefahr Entwendung eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 27VVG eingetreten, die nicht unerheblich i.S.d. § 29 S. 1 VVG ist,ist der Versicherer, dem die Gefahrerhöhung nicht angezeigt wurde, für eine Gesamtentwendung des Kfz am 7.10.92 gem. § 28VVG leistungsfrei.