OLG Hamm - Urteil vom 30.05.1990
3 U 18/89
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1969
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 353/79

OLG Hamm - Urteil vom 30.05.1990 (3 U 18/89) - DRsp Nr. 1996/926

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen 3 U 18/89

DRsp Nr. 1996/926

DM 300000 Schmerzensgeld für ein Kleinstkind aufgrund ärztlichen Kunstfehlers. Während des Geburtsvorganges kam es zu einem Sauerstoffmangel mit der Folge, daß das Kind schwerstbehindert zur Welt kam. Mehrfachbehinderungen mit cerebralen Anfalleiden, schwerster gemischter cerebraler Bewegungsstörung und schwerstem statomotorischem Entwicklungsrückstand und schwerster geistiger Behinderung. Nicht ganz leichtes Verschulden der Ärzte. Die Leiden im einzelnen: Epilepsie mit Streckkrämpfen seit den ersten Lebenstagen, medikamentös schwer beherrschbar und stark beeinträchtigend. Seit der Geburt schwere cerebrale Bewegungsstörungen mit Fehlstellung der Füße, fehlende Kopfkontrolle, stark wechselnder muskulärer Spannungszustand und pathologischen Reflexmustern mit auch durch intensive krankengymnatische Behandlung nur geringe Besserung.