OLG Hamm - Urteil vom 30.06.1993
20 U 372/92
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c, § 7 I Abs. 2 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
SP 1994, 129
VersR 1994, 802
ZfS 1994, 90
r+s 1994, 83

OLG Hamm - Urteil vom 30.06.1993 (20 U 372/92) - DRsp Nr. 1995/4033

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 372/92

DRsp Nr. 1995/4033

1. Leistungsfreiheit gem. §§ 2 Abs. 2 c AKB, 6 Abs. 1 VVG setzt voraus, daß der Kfz-Haftpflichtversicherer den VersVertrag fristgerecht kündigt. Eine Kündigung ist nur dann entbehrlich, wenn durch den Verkehrsunfall ein dauernder und vollständiger Wegfall des vers. Interesses eingetreten ist. Dies setzt über einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden hinaus zumindest einen technischen Totalschaden des vers. Fahrzeugs voraus. 2. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt nicht vor, wenn der Fahrzeughalter sich von der Unfallstelle entfernt, nachdem der verletzte Fahrer und die verletzte Insassin seines Fahrzeugs auf eine Zuziehung der Polizei verzichtet hatten und wenn der Halter befürchten muß, selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (hier: Überlassung des Fahrzeugs an führerscheinlosen und absolut fahruntüchtigen Fahrer).

Normenkette:

§ Abs. , § I Abs. ;