OLG Hamm - Urteil vom 31.01.1992
20 U 324/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 46

OLG Hamm - Urteil vom 31.01.1992 (20 U 324/91) - DRsp Nr. 1994/10460

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 20 U 324/91

DRsp Nr. 1994/10460

1. Das Überfahren des Rotlichts einer Verkehrsampel kann im Einzelfall milder als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn nämlich die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers durch andere Verkehrsvorgänge oder Ereignisse abgelenkt worden sein kann und ihm nicht aus dieser Ablenkung der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist. 2. Der VersNehmer, der das Rotlicht einer Verkehrsampel überfahren hat, hat den dadurch entstandenen Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei ist, - wenn Wahrnehmungshindernisse nicht bestanden haben und wenn die Kreuzung (hier: ein großer Verkehrsknotenpunkt, an dem sich mehrere Straßen kreuzen, deren Verkehrsströme durch zahlreiche Verkehrsampeln gelenkt werden).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1994, 46