Gebrauch eines Kfz liegt bei Ingangsetzen der für das Fahrzeug typischen Funktionen vor (z. B. Anhänger mit Hubgestänge): OLG Hamm (20 U 225/90) r+s 1991, 218, s. a. zu Abgrenzung Kfz/allgem. Haftpflichtversicherung r+s 1990,189 mit Rechtsprechungsübersicht; BGH VersR 1990,
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