OLG Hamm vom 03.02.1992
6 U 9/91
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/334
ZfS 1992, 156
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 293/89
OLG Hamm, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 9/91

OLG Hamm - vom 03.02.1992 (6 U 9/91) - DRsp Nr. 1996/914

OLG Hamm, vom 03.02.1992 - Aktenzeichen 6 U 9/91

DRsp Nr. 1996/914

60000 DM Schmerzensgeld für Entführung über mehrere Tage, wiederholte Vergewaltigung mit Defloration und Körperverletzung. Das Opfer leidet unter starken Depressionen und Schlafstörungen, meidet die Öffentlichkeit und lehnt die Aufnahme sexueller Kontakte in ihrer nach der Tat geschlossenen Ehe ab. Zum Tatzeitpunkt war die Klägerin 17 Jahre alt.

Das am 11. Juli 1991 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten zu 1): 30.000,- DM.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Entscheidungsgründe:

I.