OLG Karlsruhe vom 02.12.1993
12 U 221/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1995, 147

OLG Karlsruhe - 02.12.1993 (12 U 221/93) - DRsp Nr. 1995/9819

OLG Karlsruhe, vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 12 U 221/93

DRsp Nr. 1995/9819

1. Die bloße Vermutung des Versicherungsnehmers, ein Nachschlüssel sei ohne sein Wissen von (s)einer Werkstatt angefertigt worden, ist so wenig wahrscheinlich, daß sie nicht als plausible Erklärung für Duplizierspuren dienen kann. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Werkstätten über derartige technische Einrichtungen verfügen. 2. Trägt der Versicherungsnehmer nicht schlüssig vor, daß Dritte Zugang zu den Kfz-Schlüsseln gehabt haben, bleibt also zweifelhaft und ungeklärt, wann und durch wen eine Duplizierung des Autoschlüssels veranlaßt sein könnte, so gehen die Zweifel zu Lasten der Glaubhaftigkeit des Versicherungsnehmers.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
SP 1995, 147