OLG Karlsruhe - 05.08.1993 (12 U 83/93) - DRsp Nr. 1995/3846
OLG Karlsruhe, vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 12 U 83/93
DRsp Nr. 1995/3846
Der Versicherungsnehmer führt die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug grob fahrlässig herbei, wenn er 26 m vor einem für ihn schon seit längerer Zeit sichtbaren Ortsschild in einer leichten Rechtskurve zum Überholen eines Geländewagens ansetzt und seine Geschwindigkeit auch noch nach Passieren des Ortsschildes auf mindestens 93 km/h steigert. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer am Unfalltag diese Ortseinfahrt erstmals benutzte.