OLG Karlsruhe vom 05.08.1993
12 U 96/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia, Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1088

OLG Karlsruhe - 05.08.1993 (12 U 96/93) - DRsp Nr. 1996/3851

OLG Karlsruhe, vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 12 U 96/93

DRsp Nr. 1996/3851

1. Die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn sich am angeblich gestohlenen Fahrzeug keine Spuren einer gewaltsamen Öffnung finden, nach der Inbrandsetzung des Fahrzeugs der Sicherungsbolzen der mechanischen Diebstahlsicherung und Teile des Schließzylinders des Lenkzündschlosses aus dem Fahrzeug ausgebaut und die amtlichen Kennzeichen abgeschraubt worden sind und der Versicherungsnehmer schon mehrfach versucht hat, mehr als dubiose Kaskoschäden geltend zu machen. 2. Soweit ein Brand als Versicherungsfall feststeht, trägt der Versicherer die Beweislast für seine Behauptung, der Versicherungsnehmer habe diesen Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Dem Nachweis des Versicherers, daß der Versicherungsnehmer eine Entwendung vorgetäuscht hat, kann dabei freilich eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen.

Normenkette: