OLG Karlsruhe vom 10.05.1996
10 U 122/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 348

OLG Karlsruhe - 10.05.1996 (10 U 122/95) - DRsp Nr. 1997/1695

OLG Karlsruhe, vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 10 U 122/95

DRsp Nr. 1997/1695

1. Steht nach durchgeführter Reparatur fest, daß das unfallbeschädigte Fahrzeug einwandfrei und fachgerecht instandgesetzt werden konnte, kann nicht mehr fiktiv aufgrund eines vorher eingeholten Sachverständigengutachten abgerechnet werden. 2. Dabei kann nach der heutigen Reparaturtechnik davon ausgegangen werden, daß eine Reparatur durch Ausbeulen und Richten qualitativ nicht schlechter sein muß als eine Reparatur mittels Neuteilen. 3. Ein Abzug wegen ersparter eigener Betriebskosten - hier von pauschal 15 % - kommt auch dann in Frage, wenn der Geschädigte ein klassenniedriges Fahrzeug angemietet an.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1996, 348