OLG Karlsruhe vom 10.12.1993
10 U 180/93
Normen:
StVO §§ 2, 8, 10 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 362

OLG Karlsruhe - 10.12.1993 (10 U 180/93) - DRsp Nr. 1995/4087

OLG Karlsruhe, vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 10 U 180/93

DRsp Nr. 1995/4087

1. Wer über einen im Zuge einer sogenannten "Rückbaumaßnahme" abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). 2. Wer im umgekehrten Fall mit einem Kfz die in eine Linkskurve führende Fahrbahn verlassen will, um seine Fahrt geradeaus über einen Gehweg mit abgesenktem Bordstein auf einem "anderen Straßenteil" der früher durchgehenden Straße fortzusetzen (§ 10 S. 1 StVO), hat hierbei äußerste Sorgfalt gegenüber dem Fahrverkehr und den Vortritt der Fußgänger auf dem Gehweg zu beachten; er hat also insbesondere auch kein Vorfahrtrecht gegenüber den ihm auf der Fahrbahn entgegenkommen den Fahrzeugen.

Normenkette:

StVO §§ 2, 8, 10 ;
Fundstellen
VersR 1994, 362