OLG Karlsruhe - 11.01.1994 (13 W 225/93) - DRsp Nr. 1995/3862
OLG Karlsruhe, vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 13 W 225/93
DRsp Nr. 1995/3862
Werden aufgrund eines Verkehrsunfalls Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung verklagt und obsiegt der Halter, während die übrigen Bekl. verurteilt werden, so kann der Halter als eigene außergerichtliche Kosten 1/3 der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts festsetzen lassen, obwohl im Innenverhältnis der Bekl die Haftpflichtversicherung letztlich alle Kosten zu tragen hat.