OLG Karlsruhe vom 19.06.1986
12 U 18/86
Normen:
ARB § 15 Abs.1 lit.d cc;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 459
DRsp II(228)147d-e
VersR 1987, 152

OLG Karlsruhe - 19.06.1986 (12 U 18/86) - DRsp Nr. 1992/9273

OLG Karlsruhe, vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 12 U 18/86

DRsp Nr. 1992/9273

d-f. Obliegenheit zur Vermeidung unnötig hoher Kosten (Abs. 1 Buchst. d cc) (d-e) auch durch aktives Handeln, (e) etwa durch Hinwirken darauf, daß über mehrere Ansprüche möglichst ein kostengünstiger einheitlicher Vergleich geschlossen wird;

Normenkette:

ARB § 15 Abs.1 lit.d cc;

(d) »... Mit § 15 Abs. 1 Buchst. d cc Alternative 2 ARB wird dem VersNehmer die Obliegenheit auferlegt, den Anfall unnötig hoher Kosten zu vermeiden. Unter »vermeiden« ist hierbei .. nicht nur ein Unterlassen, sondern auch ein aktives Handeln zu verstehen (so offensichtlich auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl., § 15 ARB Rdnr. 22). ...

Bereits dem Wortlaut nach wird von dem VersNehmer in § 15 Abs. 1 Buchst. d cc Alternative 2 ARB nicht nur ein Unterlassen, nämlich sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche zu einer Erhöhung von Kosten führen könnte, abverlangt. Vermeiden bedeutet dem Sprachgebrauch nach etwa aus dem Wege gehen oder es nicht zu etwas Ä hier also zum Anfall höherer, nicht notwendiger Kosten Ä kommen zu lassen. Damit ist die Obliegenheit nicht nur auf ein Unterlassen des VersNehmers, sondern je nach Lage des Falls auf ein aktives Handeln, das auf die Verringerung sonst anfallender höherer, nicht notwendiger Kosten hinzielt, gerichtet.