OLG Karlsruhe vom 19.08.1993
12 U 49/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 40

OLG Karlsruhe - 19.08.1993 (12 U 49/93) - DRsp Nr. 1995/9827

OLG Karlsruhe, vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 12 U 49/93

DRsp Nr. 1995/9827

1. Ein behaupteter Diebstahl kann einem Versicherungsnehmer, dem keine Beweismittel zur Verfügung stehen, schon dann nicht geglaubt werden, wenn aufgrund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers verbleiben. 2. Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen dann, wenn er unwahre und widersprüchliche Angaben zur Herkunft eines Nachschlüssels macht.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen
VersR 1995, 40