1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Juli 1992 --
2. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner drei Fünftel und die Klägerin zwei Fünftel zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 15.000,--, diejenige der Klägerin DM 10.000,--.
I.
Das Landgericht Baden-Baden hat die Beklagten nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 28.07.1992, auf das Bezug genommen wird (ZPO § 543 Abs. 1), als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 15.000,-- Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 07.12.1991 an die Klägerin verurteilt.
Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien, mit denen die Beklagten Klageabweisung erstreben und die Klägerin im Wege der unselbständigen Anschlußberufung die Erhöhung des Schmerzensgeldes, bleiben ohne Erfolg.
II.
Auszugehen ist von folgendem unstreitigem Sachverhalt:
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