OLG Karlsruhe vom 29.02.1996
12 U 146/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
SP 1996, 214
VersR 1996, 1409

OLG Karlsruhe - 29.02.1996 (12 U 146/95) - DRsp Nr. 1996/29801

OLG Karlsruhe, vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 12 U 146/95

DRsp Nr. 1996/29801

1. Zu den anerkannten Wegfahrsperren gehören nicht nur die von den Versicherern aufgelisteten Diebstahlsicherungen. 2. Unter dem Begriff "selbstschärfend" kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer jede Aktivierung der Diebstahlsicherung verstehen, verstehen, die keine besondere Handhabung benötigt, sondern bei den gewöhnlichen Vorgängen beim Abstellen und Verlassen eines Fahrzeugs ausgelöst wird. 3. Will der Versicherer den Wegfall des Leistungsabschlags an das Vorhandensein von seiner Ansicht nach wirksamen Diebstahlsicherungseinrichtungen knüpfen, so muß er dies hinreichend deutlich in seinen Bedingungen zum Ausdruck bringen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen
SP 1996, 214
VersR 1996, 1409