OLG Karlsruhe - 30.06.1994 (12 U 256/93) - DRsp Nr. 1996/3691
OLG Karlsruhe, vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 12 U 256/93
DRsp Nr. 1996/3691
Ein behaupteter Diebstahl kann einem Versicherungsnehmer, dem keine Beweismittel zur Verfügung stehen, dann nicht geglaubt werden, wenn das angeblich gestohlene Fahrzeug keine Eingriffe an Schloß und Lenkradsäulenverkleidung aufweist und das Lenkradschloß eingerastet ist.