OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.07.1996
1 Ss 61/96
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 29
DAR 1997, 29 (Ls)

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.07.1996 (1 Ss 61/96) - DRsp Nr. 1997/932

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 61/96

DRsp Nr. 1997/932

»1. Bei zu erwartender Sonneneinstrahlung muß der Kraftfahrzeugführer gerade an Lichtzeichenanlagen besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. 2. Wirkliche Erkenntbarkeitsprobleme der Farbphase sind allenfalls bei bei starker Sonneneinstrahlung in die Farbgläser der Lichtzeichenanlage und schrägem Sonnenstand zu gegenwärtigen; sie lösen besondere Sorgfaltsanforderungen aus.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.12.1995 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2, 17 Abs. 1, Abs. 2 OWiG zu der Geldbuße von DM 500,-- verurteilt.

Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese frist- und formgerecht begründet. Die Rechtsbeschwerde ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 StVG angeordnet werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird.