OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.11.1983
4 VAs 13/82
Normen:
BZRG § 52 ; GG Art. 25, 103 ; ItalStPO Art. 170, 177-304, 497 ff;
Fundstellen:
MDR 1984, 405
VRS 67, 69

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.11.1983 (4 VAs 13/82) - DRsp Nr. 1994/11470

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 4 VAs 13/82

DRsp Nr. 1994/11470

1. § 52 BZRG beschränkt die Eintragung ausländischer Verurteilungen nicht auf solche, die in einem mit dem deutschen Strafprozeßrecht übereinstimmenden Verfahren zustande gekommen sind. Daher sind auch ausländische Abwesenheitsurteile im Zentralregister einzutragen. 2. Von der Anwendung des § 52 BZRG sind jedoch solche ausländischen Verurteilungen auszunehmen, die entweder auf Grund von Verfahrensordnungen oder jedenfalls in Anwendung von einzelnen Verfahrensvorschriften ergingen, die dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit (fair trial) und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der deutschen öffentlichen Ordnung nicht genügen. Daß diese Mindestgarantien gewährleistet sind, ist schon im Eintragungsverfahren zu prüfen. 3. Die Ausgestaltung des Strafverfahrens gegen Abwesende in Italien (Kontumazialverfahren) genügt diesen Mindestgarantien jedenfalls dann, wenn den italienischen Strafverfolgungsbehörden bei der Durchführung des Strafverfahrens des im Ausland ansässigen Beschuldigten bekannt ist.