OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.08.1994
12 W 46/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 18

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.08.1994 (12 W 46/94) - DRsp Nr. 1995/9931

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.08.1994 - Aktenzeichen 12 W 46/94

DRsp Nr. 1995/9931

Die Verwendung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs ist nicht sichergestellt, wenn ein Familienangehöriger des Versicherungsnehmers, ohne Eigentümer oder Halter des vom Versicherungsfall betroffenen Fahrzeugs gewesen zu sein, ein Ersatzfahrzeug anschafft und es dem Versicherungsnehmer zur ausschließlichen Nutzung überläßt.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 18