OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.09.1996
4 W 91/96
Normen:
AUB 88 § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
r+s 1997, 85

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.09.1996 (4 W 91/96) - DRsp Nr. 1997/6047

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 4 W 91/96

DRsp Nr. 1997/6047

1. Ist ungeklärt, ob der Tod des Versicherten nach einem ungebremsten Auffahren mit dem Mofa auf einen ordnungsgemäß abgestellten Lkw auf einen Sturz mit dem Mofa oder auf Herzversagen zurückzuführen ist, so geht dies zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Versicherungsnehmers. 2. Fährt der Versicherte auf einen weithin sichtbar, bis in die Straßenmitte hineinragenden Lkw auf, so besteht kein Anscheinsbeweis für einen unfallbedingten Tod. 3. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben nicht zu einem Hinweis darauf verpflichtet, daß diese in ihrem eigenen Interesse vor Durchführung der Feuerbestattung die genaue Todesursache klären lassen.

Normenkette:

AUB 88 § 1 Abs. 3;

Hinweise:

S. auch LG Freiburg, Beschl. v. 20.05.1996 - 6 O 134/96 = r+s 1997, 85.

Fundstellen
r+s 1997, 85