OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.01.1995
3 Ss 176/94
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp II(294)288a
Justiz 1996, 29
VRS 88, 476

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.01.1995 (3 Ss 176/94) - DRsp Nr. 1995/8630

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 176/94

DRsp Nr. 1995/8630

Liegen gleichzeitig eine grobe und eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 BKatV) vor, so darf nur ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Baden-Baden hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 07.09.1994 wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von DM 750.-- festgesetzt. Von der Verhängung eines -noch im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von nur DM 300.- für die Dauer von einem Monat angeordneten- Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils im Rahmen der Anfechtung und die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Baden-Baden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit dem Ziel der zusätzlichen Anordnung eines Fahrverbotes.