OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.07.1996
1 Ss 224/95
Normen:
BKatVO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 75

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.07.1996 (1 Ss 224/95) - DRsp Nr. 1997/6049

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 224/95

DRsp Nr. 1997/6049

Eine Erhöhung der Geldbuße nach § 2 Abs. 4 BKatVO ist nur dann zulässig, wenn die Regelvoraussetzungen eines Fahrverbots erfüllt sind und nur im Einzelfall vom Regelfahrverbot abgesehen werden soll. Tritt im Laufe des Verfahrens Tilgungsreife der VZR-Eintragung wegen einer das Regelfahrverbot rechtfertigenden früheren Tat ein, fehlt es an der Regelvoraussetzung des Fahrverbots.

Normenkette:

BKatVO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 75