OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.10.1989 ((1) 2 Ss 173/89) - DRsp Nr. 1997/1187
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.10.1989 - Aktenzeichen (1) 2 Ss 173/89
DRsp Nr. 1997/1187
»In einem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassenen Bußgeldbescheid, der sonst den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3OWiG entspricht, stellt die versehentlich erfolgte fehlerhafte Angabe der Fahrtrichtung (Südrichtung der Autobahn statt Nordrichtung) in der Regel die Tatidentität und die Abgrenzungsfunktion nicht in Frage.«