OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.11.1993
12 W 63/93
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1206
r+s 1994, 238

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.11.1993 (12 W 63/93) - DRsp Nr. 1995/3972

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 12 W 63/93

DRsp Nr. 1995/3972

1. Kosten für ein Privatgutachten können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn diese Kosten prozeßbezogen aufgewendet worden sind; gibt der Versicherer das Gutachten zur Prüfung seiner Einstandspflicht in Auftrag, sind die Aufwendungen dafür durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers mit abgegolten. 2. Ausnahmsweise kommt eine Festsetzung von Privatgutachterkosten dann in Betracht, wenn sich indiziell der Verdacht für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls ergibt; eine Erstattung als Prozeßkosten kommt aller Voraussicht nach aber nur dann in Betracht, wenn es auch zur rechtskräftigen Klageabweisung kommt (hier offengelassen).

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Köln r+s 1994, 118; LG Hannover, ZfS 1993, 136

Fundstellen
VersR 1994, 1206
r+s 1994, 238