OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.11.1996
1 Ss 154/96
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
Justiz 1997, 169
VRS 93, 102

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.11.1996 (1 Ss 154/96) - DRsp Nr. 1997/9272

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.11.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 154/96

DRsp Nr. 1997/9272

»1. Für das Merkmal des Hindernisbereitens durch plötzliches Abbremsen ist der Abstand zwischen den beteiligten Fahrzeugen sowie die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und das Ausmaß deren Herabsetzung maßgeblich. 2. Auf bewußte Zweckentfremdung kann geschlossen werden, wenn aus einer hohen Geschwindigkeit abrupt auf eine geringe Geschwindigkeit herabgebremst wird.«

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Revision hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.

1.

Die Verurteilung durch das Amtsgericht Pforzheim wegen einer Vorfahrtsverletzung gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfolgte irrtümlich. Ein Vorfahrtsfall im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge zusammentreffen oder sich gefährlich nahe kommen und einem von beiden Vorrang gebührt (vgl. LK-Rüth, § 315 c, Rdnr. 37 m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung kann den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Pforzheim aber nicht entnommen werden, zumal eine Vorfahrtsverletzung bei der Auffahrt auf die Autobahn gerade verneint wurde.

2.