Die Revision hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.
1.
Die Verurteilung durch das Amtsgericht Pforzheim wegen einer Vorfahrtsverletzung gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfolgte irrtümlich. Ein Vorfahrtsfall im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge zusammentreffen oder sich gefährlich nahe kommen und einem von beiden Vorrang gebührt (vgl. LK-Rüth, § 315 c, Rdnr. 37 m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung kann den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Pforzheim aber nicht entnommen werden, zumal eine Vorfahrtsverletzung bei der Auffahrt auf die Autobahn gerade verneint wurde.
2.
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