OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.02.1996
2 Ss 4/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Justiz 1996, 348
NZV 1996, 206
VRS 91, 200
VerkMitt 1996, 79
ZfS 1996, 153

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.02.1996 (2 Ss 4/96) - DRsp Nr. 1996/22338

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 4/96

DRsp Nr. 1996/22338

Hat der Betroffene sein Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten und fährt er nach mindestens 30 Sekunden infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler (Verwechslung der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage) beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung ein, so liegt hierin keine grobe Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers, die die Verhängung eines Fahrverbots erfordert.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässhgen Nichtbefolgens des bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und ihm gleichzeitig untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Betroffene befuhr am 12.07.1995 gegen 2.15 Uhr mit seinem Pkw die M Straße in .... Nachdem er an der Kreuzung M.Straße/B.Straße wegen Rotlichts der dortigen Lichtzeichenanlage angehalten hatte, fuhr er, da er infolge Unachtsamkeit das Grünlicht für den Rechtsabbiegeverkehr mit dem Rotlicht für den Geradeausverkehr verwechselte, nach einer Rotlichtdauer von mindestens 30 Sekunden los und Überquerte die Kreuzung.