I.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 25.09.1995 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde das Urteil dem Betroffenen am 07.11.1995 förmlich zugestellt. Sein Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei den Akten befindet, erhielt nach eigenem Bekunden am 08.11.1995 Kenntnis von dem Urteil. Die Begründungsschrift, die an 08.12.95 bei Gericht eingegangen ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
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