OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.03.1996
3 Ss 11/96
Normen:
StPO § 36, § 145a;
Fundstellen:
Justiz 1996, 232
MDR 1996, 842
NStZ-RR 1996, 237
StV 1997, 121
VRS 91, 285

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.03.1996 (3 Ss 11/96) - DRsp Nr. 1996/29675

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 11/96

DRsp Nr. 1996/29675

»Eine Urteilszustellung an den gewählten Verteidiger ist in der Regel nur wirksam, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet. Das bloße gemeinsame Auftreten von Verteidiger und Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung ersetzt die Vollmacht nicht (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

StPO § 36, § 145a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 25.09.1995 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde das Urteil dem Betroffenen am 07.11.1995 förmlich zugestellt. Sein Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei den Akten befindet, erhielt nach eigenem Bekunden am 08.11.1995 Kenntnis von dem Urteil. Die Begründungsschrift, die an 08.12.95 bei Gericht eingegangen ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.