OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.06.1993 (2 VAs 5/93) - DRsp Nr. 1994/11213
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 2 VAs 5/93
DRsp Nr. 1994/11213
1. Gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gem. § 13 b Abs. 2 S. 2 StVZO an das Kraftfahrt-Bundesamt ist - nach vorangegangenem Beschwerdeverfahren - der Rechtsweg nach § 23 ff EGGVG eröffnet.2. Sieht der Amtsrichter gem. § 77 b Abs. 1OWiG von einer schriftlichen Urteilsbegründung ab, so sind, auch wenn die erkannte Geldbuße hinter der im Bußgeldbescheid festgesetzten zurückbleibt, für die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt die Feststellungen im Bußgeldbescheid maßgebend.