OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.10.1996
2 Ss 239/96
Normen:
StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 1997, 128

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.10.1996 (2 Ss 239/96) - DRsp Nr. 1997/3874

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 239/96

DRsp Nr. 1997/3874

Werden zur Widerlegung der Behauptung eines Nachtrunks zwei Blutproben entnommen, so sind hieraus Schlüsse nicht zulässig, wenn die Blutproben lediglich im Abstand von 15 Minuten entnommen wurden und die ermittelten BAK-Werte lediglich eine Differenz von 0,05 Promille aufwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lörrach verurteilte den Betroffenen am 13.06.1996 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 500 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat vorläufigen Erfolg.

II.

Das Amtsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Betroffene am 19.01.1996, nachts um 3.55 Uhr, seinen Pkw in Lörrach auf öffentlicher Straße führte. Die Feststellung, daß seine Blutalkoholkonzentration hierbei mehr als 0,8 %o betrug, beruht jedoch auf einer nicht ausreichenden Darlegung.