OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.01.1995
3 Ss 209/94
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 198
VRS 88, 449

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.01.1995 (3 Ss 209/94) - DRsp Nr. 1995/8624

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 209/94

DRsp Nr. 1995/8624

Der Tatrichter muß, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren grundsätzlich auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Der Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es (dann) dagegen nicht. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert bilden die Grundlage einer ausreichenden nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Mannheim hat den Betroffenen am 15.09.1994 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 41 , 49Abs. 2 Nr. 7 - zu einer Geldbuße von DM 200,- verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt; zugleich hat er sofortige Beschwerde "gegen die Ablehnung des Ablehnungsantrages gegen den erkennenden Richter" eingelegt. Der Betroffene erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mannheim; auch die Generalstaatsanwaltschaft trägt hierauf an.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung es nicht bedarf (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 0WiG), ist zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.