OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1993
3 Ss 89/93
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
StV 1995, 13

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1993 (3 Ss 89/93) - DRsp Nr. 1995/3419

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 3 Ss 89/93

DRsp Nr. 1995/3419

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrer Bremsgeräusche oder Geräusche quietschender Reifen im Straßenverkehr nicht nur als Fußgänger, sondern auch in geschlossenen Fahrzeugen wahrnehme und als Geräusche eines Unfalles sofort identifziere, selbst wenn diese Geräusche noch hinter dem Fahrzeug des betreffenden Kraftfahrers in einer größeren Entfernung auftreten.

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
StV 1995, 13