I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 250.--DM verurteilt und ihm gleichzeitig untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Betroffene befuhr am 08.07.1995 gegen 8.24 Uhr in F. mit seinem PKW die Kreuzung M.Straße/B.Straße in Richtung Hauptbahnhof. Dabei mißachtete er das Rotlicht der für seine Fahrtrichtung geltenden Lichtzeichenanlage. Zu dem Zeitpunkt, als der Betroffene den auf der Fahrbahn angebrachten Haltebalken überfuhr, dauerte die Rotlichtzeit bereits 36,91 sec.
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