OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.05.1996
2 Ss 89/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 367
VersR 1997, 765

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.05.1996 (2 Ss 89/96) - DRsp Nr. 1996/29671

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 89/96

DRsp Nr. 1996/29671

Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, die in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots erfordert, liegt bei einem Rotlichtverstoß nicht vor, wenn der Betroffene zunächst über mehrere Sekunden das Rotlicht der Lichtzeichenanlage beachtet hat und infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung einfährt, weil er das Grünlicht für den Rechtsabbiegerverkehr irrtümlich auf seine Fahrtrichtung bezog.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 250.--DM verurteilt und ihm gleichzeitig untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Betroffene befuhr am 08.07.1995 gegen 8.24 Uhr in F. mit seinem PKW die Kreuzung M.Straße/B.Straße in Richtung Hauptbahnhof. Dabei mißachtete er das Rotlicht der für seine Fahrtrichtung geltenden Lichtzeichenanlage. Zu dem Zeitpunkt, als der Betroffene den auf der Fahrbahn angebrachten Haltebalken überfuhr, dauerte die Rotlichtzeit bereits 36,91 sec.