I.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte unter anderem am 18.05.2001 gegen 19 Uhr mit einem von ihm am 15.01.2001 erworbenen Leichtkraftrad der Marke A. auf der Bundesstraße von Al. kommend in Richtung L., wobei er zwei Polizeibeamten aufgrund seines Fahrverhaltens auffiel. Bei der daraufhin eingeleiteten Nachfahrt wies der ungeeichte Tacho des Polizeifahrzeugs über eine Strecke von ca. einem Kilometer bei gleichbleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf.
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