OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.02.1992
2 Ss 126/91
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 S. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 83, 61

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.02.1992 (2 Ss 126/91) - DRsp Nr. 1994/11306

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 126/91

DRsp Nr. 1994/11306

1. Der Begriff der Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, die nach § 5 Abs. 4 S. 1 bezüglich des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein muß, ist für § 1 Abs. 2 StVO derselbe wie in den Gefährdungsstraftatbeständen der § 315 ff StGB. 2. Eine Gefährdung des Nachfolgeverkehrs liegt auf der Hand, wenn dieser selbst bei einer Notbremsung den für die Gefährdung des Vordermanns gem. § 1 Abs. 2 StVO maßgeblichen Gefährdungsabstand - 0,8 Sekunden-Abstand - erheblich unterschreitet.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 S. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 83, 61