OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.11.1978 (1 Ss (B) 325/78) - DRsp Nr. 1994/11542
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.11.1978 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 325/78
DRsp Nr. 1994/11542
Abgenommende Radkappen verstoßen dann nicht gegen § 32 Abs. 3StVZO, wenn sich die Muttern usw. in ausreichend schützender Vertiefung befinden oder nach der zugelassenen Bauweise des Fahrzeugs so entschärft sind, daß sie niemanden gefährden.