OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.01.1995 3 Ss 210/94
Normen:
BKat Nr. 34.2; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 261
NZV 1995, 289
VRS 89, 140
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.01.1995 (3 Ss 210/94) - DRsp Nr. 1995/8625
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 210/94
DRsp Nr. 1995/8625
1. Ein Verkehrsteilnehmer verstößt gegen das Haltegebot des Rotlichts der Lichtzeichenanlage erst dann, wenn er in den eigentlichen Kreuzungsbereich einfährt, es sei denn, der geschützte Bereich wird durch mit Haltelinien gekennzeichnete Fußgänger- oder Radfahrerfurten erweitert, d.h. vorverlagert.2. Für die Berechnung der Rotlichtdauer ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt bzw. der Zeitpunkt, in dem er die gegebenenfalls vorgelagerte Haltelinie (Zeichen 294 nach § 41 Abs. 3 Nr. 2StVO) überfährt.
Normenkette:
BKat Nr. 34.2; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 ;
Gründe:
I.
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