OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.07.1993
12 U 65/93
Normen:
AKB §§ 1, 8 ; StGB § 142 ; VVG § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 265
r+s 1994, 203

OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.07.1993 (12 U 65/93) - DRsp Nr. 1995/4034

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 12 U 65/93

DRsp Nr. 1995/4034

1. Durch die Vorschrift des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers gleichermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, da dieser das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann. 2. Leistungsfreiheit des Versicherers tritt bei folgenloser, vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht ein, ohne daß es auf die weiteren Voraussetzungen der sog. Relevanzrechtsprechung ankommt. 3. Eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000 DM liegt nicht schon allein darin, daß der Versicherungsnehmer sich und sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers als eine über den bei einer Unfallflucht üblichen Pflichtverstoß hinausgehende Verletzung kennzeichnen. 4. Die Erhöhung der Leistungsfreiheit des Versicherers auf 5.000 DM kommt nur bei einer vorsätzlichen, besonders schwerwiegenden Verletzung von Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten in Betracht, nicht jedoch bei Verletzung der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles gem. § 7 I Abs. 2 S. 1 AKB.

Normenkette:

AKB §§ 1, 8 ; StGB § 142 ; VVG § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen