OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1992
12 U 90/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe, § 7 I S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 99
ZfS 1993, 87

OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1992 (12 U 90/92) - DRsp Nr. 1994/11274

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 12 U 90/92

DRsp Nr. 1994/11274

Ermöglicht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant bei einem Unfall mit mehreren Geschädigten sofort und ohne weiteres dem Hauptgeschädigten die erforderlichen Feststellungen, kommt er aber gegenüber einem anderen Geschädigten bei relativ geringfügigem Schaden und einfacher Haftungslage seiner Verpflichtung nicht sofort, sondern erst mit einiger Verzögerung, aber dennoch aus eigenem Willen nach, so fehlt es an einem groben Verschulden, das geeignet wäre, die Berufung des VR auf Leistungsfreiheit zu tragen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe, § 7 I S. 3;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 99
ZfS 1993, 87