OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.02.1993
13 U 84/92
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1993, 229
DRsp I(123)374a-b
ES Kfz-Schaden D-1/48

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.02.1993 (13 U 84/92) - DRsp Nr. 1993/4056

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 13 U 84/92

DRsp Nr. 1993/4056

Ersatzfähige Mietwagenkosten bei unfallbedingter Ersatzwagen-Anmietung zum angebotenen Tarif: 1. Die Anforderungen an die Pflicht des Betroffenen zur Erkundigung nach dem günstigsten Tarif dürfen - auch mit Rücksicht auf die einschlägigen HUK-Verbandsempfehlungen - nicht überspannt werden. 2. Für einen Geschädigten, der vom Kfz-Vermieter nicht darauf hingewiesen wird, daß der angebotene »Unfallersatztarif« über den HUK-Verbandsempfehlungen liegt, und dem deshalb der Vermieter in Höhe der Differenz zum niedrigeren empfohlenen Tarif schadensersatzpflichtig ist, beschränkt sich der Mietwagenkosten-Ersatzanspruch auf diesen niedrigeren Satz.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten: